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Presseerklärung vom 25.02.2010

Rentenversicherungsträger lehnt Erstattung von Anwaltskosten eines für tot gehaltenen Rentners zu Recht ab.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Konstanz hat heute die Klage eines irrtümlich für tot gehaltenen Rentners auf Erstattung seiner Anwaltskosten abgewiesen. Das Gericht hat hierfür keine Rechtsgrundlage gesehen.

 

Nachdem die Witwe eines namensgleichen und am gleichen Tag geborenen Versicherten die Gewährung von Witwenrente beantragt hatte, ging die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DR) davon aus, dass der Kläger gestorben sei. Sie stellte dessen Rentenzahlung ein, forderte die für den letzten Monat geleisteten Rentenzahlungen von seiner Bank zurück und bewilligte eine Witwenrente aus der Versicherung des Klägers.

Der Kläger wurde im Regionalzentrum der DR in Ravensburg vorstellig und verlangte die Wiederaufnahme seiner Rentenzahlung. Bereits am nächsten Tag entschuldigte sich ein Mitarbeiter der DR telefonisch bei ihm und teilte ihm mit, dass die Rentenzahlung wieder angewiesen worden ist. Trotzdem schaltete der Rentner eine Rechtsanwältin ein. Nachdem die Rente wieder geleistet worden war, machte der Kläger 809,20 € an An-waltsgebühren geltend. Gegen die Ablehnung der DR wandte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Konstanz. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - 300 € an den Kläger überwiesen.

Zu der heutigen mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich nicht erschienen. Wie der Kammervorsitzende, Richter am Sozialgericht Dr. Maximilian Kramm, erläutert hat, sei die Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung, wonach ein Kostenerstatungsanspruch im Verwaltungsverfahren nicht bestehe, bereits im Vorfeld schriftlich dargelegt worden. Der Vorsitzende hat auch darauf hingewiesen, dass die Anwaltsrechnung deutlich überhöht sein dürfte. Der Anregung des Gerichts, die Klage zurückzunehmen, ist die Rechtsanwältin nicht gefolgt.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bewusst eine Erstattung von Anwaltskosten ausgeschlossen hat, wenn ein Versicherter einen Antrag stellt. Er hat dafür einen Anspruch auf Beratung und Auskunft gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Erst wenn ein Antrag abgelehnt wird und er dagegen mit Widerspruch und Klage vorgeht, ist die Erstattung von Anwaltskosten möglich. Entsteht ein vom Rentenversicherungsträger verschuldeter, weitergehender Schaden, besteht die Möglichkeit der Amtshaftung. Diese ist aber vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Die Berufung zum Landessozialgericht hat die Kammer nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde des Klägers möglich.

Aktenzeichen des Sozialgerichts Konstanz: S 8 R 1780/09

Bei Rückfragen: Pressereferent: Richter am Sozialgericht (sV) Dr. Roller; Tel.:07531/207-146; Verwaltungsleiterin Linz, Tel.: 07531/207-126

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Ergänzung zur Presseerklärung vom 09.11.2009:

Sozialgericht Konstanz entscheidet über Beitrag von Sportunternehmen zur Gesetzlichen Unfallversicherung

Die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 ist aufgehoben worden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt haben. Sie beabsichtigen das Ergebnis von Parallelverfahren abzuwarten, die zum Gefahrtarif 2009 durchgeführt werden sollen.

Bei Rückfragen: Pressereferent: Richter am Sozialgericht (sV) Dr. Roller; Tel.: 07531/207-146; Verwaltungsleiterin Linz, Tel.: 07531/207-126

Presseerklärung vom 09.11.2009:

Sozialgericht Konstanz entscheidet über Beitrag von Sportunternehmen zur Gesetzlichen Unfallversicherung

Ein großer Volleyballverein aus Friedrichshafen wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung. Die 11. Kammer des Sozialgerichts Konstanz wird über die Klage am 9. Dezember 2009 mündlich verhandeln.

Die Klägerin ist mehrfacher deutscher Meister im Volleyball, mehrfacher Gewinner des Pokals des Deutschen Volleyballverbandes und Gewinner in der Volleyball-Championsleague. Für ihre Angestellten (Beschäftigten), darunter auch bezahlten Spielern, führt sie Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung ab.Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe dieser von der beklagten Berufsgenossenschaft festgesetzten Beiträge für das Jahr 2007. Die Beiträge haben sich gegenüber 2006 um über 70% erhöht. Die Beitragsfestsetzung beruht auf der sog. Veranlagung der Klägerin als Sportunternehmen nach dem Gefahrtarif 2007 der Beklagten. Für Sportunternehmen unterscheidet der Gefahrtarif zwischen (1) bezahlten Sportlern der 1. und 2. Fußballbundesliga oder den Fußballregionalligen (Gefahrklasse 57,81), (2) sonstigen bezahlten Sportlern (Gefahrklasse 31,53 für 2007) und (3) übrigen Versicherten (Gefahrklasse 2,42). Die Beiträge der Klägerin sind zum größten Teil auf Entgelte in der zweiten Gruppe zurückzuführen. Die Klägerin wünscht eine stärkere Differenzierung zwischen einzelnen Sportarten im Gefahrtarif. Sie macht geltend, das Verletzungsrisiko beim Volleyball sei geringer als bei anderen Sportarten, wie etwa Boxen oder Eishockey. Der ab 1. Januar 2009 geltend Gefahrtarif ist für Sportunternehmen in gleicher Weise unterteilt. Die beklagte Berufsgenossenschaft hat mitgeteilt, verschiedene Verbände des bezahlten Sports hätten sich dagegen gewandt. Man habe sich auf die Durchführung von bundesweit zwei Musterverfahren geeinigt.

Aktenzeichen des Sozialgerichts Konstanz: S 11 U 2567/08

Hintergrundinformation:

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt. Sie dient vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer (Beschäftigten) vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Träger sind die Berufsgenossenschaften. Zu ihren Aufgaben gehört die Prävention (Unfallverhütung). Die Berufsgenossenschaften gewähren auch Leistungen der Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege, aber auch Geldleistungen, wie Verletztengeld und Renten.   Finanziert wird die Gesetzliche Unfallversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber (Unternehmer), die als Umlage festgesetzt werden. Grundlage ist der regelmäßig zu erlassende Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft. Dieser sieht unterschiedliche Gefahrtarifstellen mit Beitragsklassen (Gefahrklassen) vor, je nachdem welchem Gewerbezweig ein Unternehmen zuzuordnen ist. Für die Beitragshöhe ist einerseits das bezahlte Arbeitsentgelt, andererseits die Höhe der Gefahrklasse maßgeblich.

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Presseerklärung vom 28.09.09

Mehr Sozialrichter in Konstanz

 

Mit Dr. Steffen Roller als neuem ständigem Vertreter der Direktorin hat das Justizministerium Baden-Württemberg das Sozialgericht Konstanz personell weiter verstärkt.

Auch in Baden-Württemberg ist die Belastung der Sozialgerichte in Folge zahlreicher „Hartz IV-Streitigkeiten“ stark gestiegen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat hierauf reagiert und an allen Sozialgerichten, darunter dem Sozialgericht Konstanz, weitere Stellen für Sozialrichter und -richterinnen eingerichtet. Bereits im Frühjahr sind zwei Richterinnen neu in Konstanz eingestellt worden. Silke Bröcker stammt aus Nürnberg und ersetzt eine ausgeschiedene Kollegin. Danila Steyrer besetzt eine der beiden neu eingerichteten Stellen. Sie ist aus Potsdam nach Konstanz gekommen. Seit Mitte September verstärkt Dr. Steffen Roller, der zuletzt am Landessozialgericht Stuttgart tätig war, das Sozialgericht Konstanz. Er übernimmt die neu ausgewiesene Funktion des ständigen Vertreters der Direktorin. Somit entscheiden am Sozialgericht Konstanz elf Richterinnen und Richter über Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Erwerbsfähige („Hartz IV“), der Sozialhilfe, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts und weiterer Rechtsgebiete.

 

Die Direktorin des Sozialgerichts Franziska Hammer: „Die Schaffung neuer Richterstellen war vor allem im Interesse der rechtsuchenden Bürger dringend notwendig  und stärkt den Gerichtsstandort Konstanz.“

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