Presseerklärung vom 25.02.2010
Rentenversicherungsträger lehnt Erstattung von Anwaltskosten eines für tot gehaltenen Rentners zu Recht ab. Die 8. Kammer des Sozialgerichts Konstanz hat heute die Klage eines irrtümlich für tot gehaltenen Rentners auf Erstattung seiner Anwaltskosten abgewiesen. Das Gericht hat hierfür keine Rechtsgrundlage gesehen. Nachdem die Witwe eines namensgleichen und am gleichen Tag geborenen Versicherten die Gewährung von Witwenrente beantragt hatte, ging die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DR) davon aus, dass der Kläger gestorben sei. Sie stellte dessen Rentenzahlung ein, forderte die für den letzten Monat geleisteten Rentenzahlungen von seiner Bank zurück und bewilligte eine Witwenrente aus der Versicherung des Klägers. Der Kläger wurde im Regionalzentrum der DR in Ravensburg vorstellig und verlangte die Wiederaufnahme seiner Rentenzahlung. Bereits am nächsten Tag entschuldigte sich ein Mitarbeiter der DR telefonisch bei ihm und teilte ihm mit, dass die Rentenzahlung wieder angewiesen worden ist. Trotzdem schaltete der Rentner eine Rechtsanwältin ein. Nachdem die Rente wieder geleistet worden war, machte der Kläger 809,20 € an An-waltsgebühren geltend. Gegen die Ablehnung der DR wandte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Konstanz. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - 300 € an den Kläger überwiesen. Zu der heutigen mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich nicht erschienen. Wie der Kammervorsitzende, Richter am Sozialgericht Dr. Maximilian Kramm, erläutert hat, sei die Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung, wonach ein Kostenerstatungsanspruch im Verwaltungsverfahren nicht bestehe, bereits im Vorfeld schriftlich dargelegt worden. Der Vorsitzende hat auch darauf hingewiesen, dass die Anwaltsrechnung deutlich überhöht sein dürfte. Der Anregung des Gerichts, die Klage zurückzunehmen, ist die Rechtsanwältin nicht gefolgt. Die Kammer hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bewusst eine Erstattung von Anwaltskosten ausgeschlossen hat, wenn ein Versicherter einen Antrag stellt. Er hat dafür einen Anspruch auf Beratung und Auskunft gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Erst wenn ein Antrag abgelehnt wird und er dagegen mit Widerspruch und Klage vorgeht, ist die Erstattung von Anwaltskosten möglich. Entsteht ein vom Rentenversicherungsträger verschuldeter, weitergehender Schaden, besteht die Möglichkeit der Amtshaftung. Diese ist aber vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Bei Rückfragen: Pressereferent: Richter am Sozialgericht (sV) Dr. Roller; Tel.:07531/207-146; Verwaltungsleiterin Linz, Tel.: 07531/207-126 -.-.- Ergänzung zur Presseerklärung vom 09.11.2009: Sozialgericht Konstanz entscheidet über Beitrag von Sportunternehmen zur Gesetzlichen Unfallversicherung Die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 ist aufgehoben worden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt haben. Sie beabsichtigen das Ergebnis von Parallelverfahren abzuwarten, die zum Gefahrtarif 2009 durchgeführt werden sollen. Bei Rückfragen: Pressereferent: Richter am Sozialgericht (sV) Dr. Roller; Tel.: 07531/207-146; Verwaltungsleiterin Linz, Tel.: 07531/207-126 Presseerklärung vom 09.11.2009: Sozialgericht Konstanz entscheidet über Beitrag von Sportunternehmen zur Gesetzlichen Unfallversicherung
Die Berufung zum Landessozialgericht hat die Kammer nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde des Klägers möglich.
